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Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 26 Leistungsnachweise § 26a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise“.
Dem § 1 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „§ 2 Satz 1 bis 3, von den §§ 3 bis 9 jeweils Absatz 1, § 10 Satz 1, § 15 Satz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die §§ 17 sowie 23 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 24 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und 3, § 25 mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 2, die §§ 26, 27a und 28 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, § 29 mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 30 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 33 sowie 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 11 und § 34a finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Förderschulen entsprechende Anwendung. Davon findet § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für das Angebot, Schüler zum Hauptschulabschluss oder zu einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss hinzuführen, keine gesonderten Klassen eingerichtet werden müssen. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundschule“ ein Komma und die Wörter „die Oberschule+ oder die Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Grundschule“ ein Komma und die Wörter „die Oberschule+, die Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Oberschule“ ein Komma und die Wörter „der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253)“ durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713)“ ersetzt.
Satz 6 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 wird das Komma und das Wort „Notfalladresse“ gestrichen.
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist;“. cc) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 7 bis 12.
Satz 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Eltern oder die volljährigen Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 6 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. Die Daten nach Satz 6 Nummer 7, 9 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden.“
§ 14b wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Oberschulen,“ die Wörter „der Gemeinschaftsschulen,“ eingefügt.
Im Satz 4 wird das Wort „lernzielgleich“ durch die Wörter „nach den Lehrplänen für die Grundschule“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In diesem Gespräch ist auch auf die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 1 und § 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 7. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.“ bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der Oberschule und des Gymnasiums“ durch die Wörter „weiterführender allgemeinbildender Schulen“ ersetzt.
§ 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine Oberschule“ ein Komma und die Wörter „eine Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Absatz 2 und 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.“
Nach § 19 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Davon kann in Klassen für Schüler mit gleichzeitigem sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung abgewichen werden.“
§ 20 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler und sonstiger schulischer Besonderheiten. Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.“
In § 24 Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ durch die Wörter „17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)“ ersetzt.
§ 25 Absatz 11 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. Sie müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.“
§ 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt: „§ 26 Leistungsnachweise
Klassenarbeiten,
Kurzkontrollen,
sonstigen Leistungen und
Komplexen Leistungen.
Klassenarbeiten geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden.
Je nach Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kommt den in der Förderschule regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu, zum Beispiel bei konzentrationsgestörten Schülern. Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung. Kurzkontrollen dürfen sich nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.
Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.
Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. An Förderschulen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, kann der Lehrer von den Schülern Komplexe Leistungen fordern. Komplexe Leistungen können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.
An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und in den Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen ist in der Klassenstufe 9 oder in der Klassenstufe H10 eine Komplexe Leistung zu erbringen. Mit dieser Komplexen Leistung in der Klassenstufe 9 wird anwendungsorientiertes Grundwissen mit Bezug zur Lebenswelt der Schüler nachgewiesen. Es überwiegen die praktischen Anteile (lebenspraktisch orientierte Komplexe Leistung). Die Entscheidung, in welchem Fach oder in welchen Fächern die Komplexe Leistung erbracht wird, trifft vorab die Klassenkonferenz. § 26a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz festgelegt. Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.
Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. Einen Tag vorher kann nochmals daran erinnert werden. An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.
Die Klassenarbeiten werden den Schülern zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, soweit die Schüler nicht volljährig sind. Sie sind an den Fachlehrer zurückzugeben. In diesen Fällen bewahrt die Schule die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie danach aus. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem Schüler, soweit dieser volljährig ist. Die Eltern und volljährigen Schüler sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren.
Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler.“
In § 30 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „nicht getroffen“ durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der anderen“ durch die Worte „in anderen“ ersetzt.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.