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Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 616), die durch die Verordnung vom 12. August 2024 (SächsGVBl. S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „im Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung“ gestrichen.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 5 wird die Angabe „mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von § 28 anstelle des Staatsministeriums der Finanzen die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum entscheidet“ gestrichen.
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum trifft die Entscheidung
entsprechend § 32 Absatz 1 anstelle des Prüfungsausschusses sowie
entsprechend § 34 Absatz 1 anstelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen.“
In § 16 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „mindesten“ durch die Angabe „mindestens“ ersetzt.
In § 19 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Anschnitte“ durch die Angabe „Abschnitte“ ersetzt.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium der“ durch die Angabe „Landesamt für Steuern und“ ersetzt.
In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „Fachbereiches Steuer- und Staatsfinanzverwaltung“ durch die Angabe „zuständigen Fachbereiches“ ersetzt.
§ 48 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für Beamtinnen und Beamte, die für den Aufstieg zugelassen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Ausnahme des § 6 entsprechend.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.