Art. 3 Nr. 2 SN-5099Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst
§ 46 wird wie folgt gefasst:
Art. 1 Nr. 1 Buchst. c SN-21050Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Absatz 4 wird aufgehoben.
Art. 1 Nr. 2 Buchst. a SN-21509Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
In Satz 5 wird die Angabe „mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von § 28 anstelle des Staatsministeriums der Finanzen die Hochschule Meißen (FH) und…
Art. 3 Nr. 2 SN-3951Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 2 BezmStFVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Verwaltungswirt(in)“ im mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die…