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Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. März 2026 (SächsGVBl. S. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 14a Absatz 2, § 15b Absatz 2 sowie den §§ 62 und 62b, jeweils in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, nach den §§ 69 und 70b, jeweils in Verbindung mit § 89 Absatz 2 des Asylgesetzes, sowie nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21a durch folgende Angabe ersetzt: „§ 21a Haftentscheidungen und Durchsuchungsanordnungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht“.
§ 21a wird durch folgenden § 21a ersetzt: „§ 21a Haftentscheidungen und Durchsuchungsanordnungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht
Für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.“
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