§ 2 SStiftGGesetz Nr. 1168 Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Vom 11. Juli 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004
Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Stiftungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis…
§ 10 Abs. 3 SächsStiftGSächsisches Stiftungsgesetz
Die Stiftungsbehörde nimmt die Stiftungsaufsicht wahr. Sie ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches, auch in Verbindung…
§ 11 EhrenamtStiftGGesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.
§ 12 SN-4870Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung.