Art. 1 Satz 2 Nr. 11 SN-2940Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung
§ 12 wird wie folgt gefaßt: „§ 12 Stiftungsaufsicht Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung.
§ 15 Abs. 1 NaturlStiftErG SLGesetz Nr. 2189 über die Errichtung der „Saarländischen Naturlandstiftung“ Vom 12. November 2025
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums.
§ 14 SächsGedenkStGSächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern.
§ 11 EhrenamtStiftGGesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.
§ 15 SSKGGesetz Nr. 1803 über die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz (SSKG) Vom 24. April 2013
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Inneres und Sport.