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§ 14 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75) erhält folgende Fassung: „§ 14 Professoren und beamtete Lehrkräfte Diese Verordnung gilt nicht für beamtete Professoren.
Für beamtete Lehrkräfte gelten ausschließlich § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 9.
Das Staatsministerium für Kultus kann Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Pflichtstunden für die beamteten Lehrkräfte erlassen.“
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