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§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339) wird wie folgt gefasst: „(2) Die Fachhochschule erhebt Benutzungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der jeweils geltenden Fassung. Die unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden kommunalen Körperschaften können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen von der Zahlung von Benutzungsgebühren und Auslagen ganz oder teilweise befreit werden.“
Für die Gebühren nach Satz 1 besteht keine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019…
§ 4 Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) wird wie folgt gefasst: „(2) Das Staatsministerium des Innern wird…
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren…
Für das Studium von sächsischen Studenten und die Fortbildung von Bediensteten des Freistaates Sachsen an der Fachhochschule werden keine Benutzungsgebühren…
Soweit andere gesetzliche Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, werden für den Besuch von Hochschulen und Schulen im Sinne des Schulgesetzes, deren Träger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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