Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl S. 168, 172), wird wie folgt geändert: Ist aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eine öffentliche Straße nicht nutzbar, kann die für die Widmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde befristet nicht öffentliche Straßen, insbesondere Feld- und Waldwege und öffentliche Straßen, die einer Widmungsbeschränkung unterliegen, dem öffentlichen Verkehr widmen, soweit dies aus dringenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 bedarf es nicht. Die Allgemeinverfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung dem Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder dem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten sowie den Gemeinden, in deren Gemarkung die Straße liegt, und dem Träger der Straßenbaulast zuzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Der Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte sind zur Duldung verpflichtet. Durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschrift kann das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Widmung bei außergewöhnlichen Ereignissen“
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Widmung bei außergewöhnlichen Ereignissen
Träger der Straßenbaulast für die gemäß Absatz 1 gewidmete Straße ist der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße, mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. Ist die nicht nutzbare Straße eine Bundesfernstraße, ist der Freistaat Sachsen Träger der Straßenbaulast der gemäß Absatz 1 gewidmeten Straße.
Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks, sind dem Eigentümer die Kosten der für die Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen zu erstatten, die in Folge der Straßennutzung durch den öffentlichen Verkehr entstehen. Vor Beginn und bei Beendigung der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr soll der Träger der Straßenbaulast den Zustand der Straße feststellen.“
Dem § 39 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Vorhaben der Beseitigung von Schäden dient, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, hervorgerufen wurden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.