Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Komma die Angabe „soweit nicht ein Kulturdenkmal, das aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt worden ist, im Rahmen einer früher erteilten Genehmigung nach § 12 oder einer die Genehmigung nach § 12 ersetzenden behördlichen Erlaubnis wiederhergestellt oder instandgesetzt wird,“ eingefügt.
§ 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Entscheidet die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Genehmigung, so gilt diese als erteilt, wenn nicht die zuständige Behörde die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Antragsstellers aussetzt.“
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Genehmigung erforderlich, um durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eingetretene Schäden zu beseitigen, ist eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn zuvor die oberste Denkmalschutzbehörde festgestellt hat, dass anderenfalls überragende öffentliche Interessen gefährdet würden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.