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Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, kann die nach Satz 1 zuständige Behörde die Naturschutzbehörde auffordern, innerhalb von zwei Wochen das Einvernehmen zu erklären; in diesen Fällen gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert wird.“
In Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: „Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, soll die Behörde innerhalb von zwei Wochen entscheiden.“
In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
In § 36 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „angrenzen“ die Angabe „einschließlich der Grundstücke, die bei Hochwasser überflutet werden können,“ eingefügt.
In § 53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.