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§ 15 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716) wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: „Ist Gegenstand des Raumordnungsverfahrens eine raumbedeutende Planung und Maßnahme, mit der eine infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörte oder wesentlich beschädigte Anlage oder Einrichtung ersetzt werden soll, verkürzt sich die in Satz 1 genannte Frist auf zwei Wochen.“
In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Auslegungsfrist verkürzt sich in den in Absatz 3 Satz 3 genannten Fällen auf zwei Wochen.“
In Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Diese Frist verkürzt sich in den in Absatz 3 Satz 3 genannten Fällen auf drei Monate.“
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