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Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG ) vom 24. Juni 1992 (SächsVB1.S. 259), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird wie folgt geändert:
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. der Regionale Planungsverband „Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden sowie der Landkreise Meißen-Radebeul, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis,".
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. der Regionale Planungsverband „Oberlausitz-Niederschlesien“ für das Gebiet der Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda sowie der Landkreise Bautzen, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Löbau-Zittau und Westlausitz-Dresdner Land,“.
Eine Neukonstituierung der Verbandsversammlungen der Regionalen Planungsverbände findet nicht statt. Die nach Artikel 4 Abs. 1 gewählten Landräte sind mit Beginn ihrer Amtszeit (Artikel 5 Abs. 1) Nachfolger der Landräte der aufgelösten Landkreise in den Verbandsversammlungen der Regionalen Planungsverbände. Die durch die Kreistage der aufgelösten Landkreise in die Verbandsversammlungen der Regionalen Planungsverbände entsandten gewählten Verbandsräte bleiben bis zum Ende der Amtszeit der durch die am 12. Juni 1994 gewählten Kreistage gewählten Verbandsräte im Amt. Für Verbandsräte, die entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG ihren Hauptwohnsitz nicht seit mindestens sechs Monaten in der Planungsregion haben, deren Verbandsversammlung sie angehören, findet eine Nachwahl statt. Die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda entsendet entsprechend dem Landesplanungsgesetz ihre Verbandsräte in die Verbandsversammlung. Für die durch den aufzulösenden Landkreis Hoyerswerda gewählten Verbandsräte, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Hoyerswerda haben, findet durch den Landkreis Westlausitz-Dresdner Land eine Nachwahl statt.
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