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Nummer 4 der Anlage des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 4.1 wird die Angabe „§ 48 des Sächsischen Wassergesetzes [SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2010 [SächsGVBl. S. 114] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Gebiete mit vorläufiger Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG oder § 48 Abs. 5 SächsWG“ durch die Angabe „§ 46 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Gebieten mit vorläufiger Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG“ ersetzt.
In Nummer 4.2 wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe „§ 47“ ersetzt.
Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst: „4.3 Überschwemmungsgebiete (§ 76 WHG und § 72 SächsWG) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 75 SächsWG)“.
In Nummer 4.4 wird die Angabe „§ 100b“ durch die Angabe „§ 76“ ersetzt.
Nummer 4.7 wird wie folgt gefasst:
„4.7 öffentliche Hochwasserschutzanlagen (§ 78 SächsWG)“.
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