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Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte“ „§ 5a Rundfunkwiedergabe aus dem Internet“ eingefügt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird gestrichen.
Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
Es wird folgender § 5 a eingefügt: „§ 5 a Rundfunkwiedergabe aus dem Internet Bis zum 31. Dezember 2003 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF)“ durch das Wort „Deutschlandradio“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung „ZDF“ ersetzt durch die Bezeichnung „Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF)“.
In Absatz 4 Satz 3 werden hinter dem Wort „ZDF“ die Worte „ , das Deutschlandradio“ eingefügt.
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