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Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 3 folgender § 3 a eingefügt: „§ 3 a Jugendschutzbeauftragte“
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Gründe, die zu einer entsprechenden Bewertung geführt haben, sind vor der Ausstrahlung schriftlich niederzulegen und auf Anforderung der nach Landesrecht für private Veranstalter zuständigen Stelle (Landesmedienanstalt), bei den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) dem zuständigen Organ, zu übermitteln.“
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wie folgt gefaßt: „Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF sowie die Landesmedienanstalten können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 abweichen; dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt.“
Es wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von den Landesmedienanstalten bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7, der wie folgt geändert wird:
In Satz 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
Angefügt wird der folgende Satz 2:
„Sie stellen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien sicher.“
Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: „§ 3 a Jugendschutzbeauftragte Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme berufen jeweils einen Beauftragten für den Jugendschutz. Der Beauftragte für den Jugendschutz muß die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, den Intendanten oder die sonstigen Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Es ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen. Die Beauftragten für den Jugendschutz treten in einen regelmäßigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:
„der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich.“ bb) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Firmenemblem“ die Worte „oder eine Marke“ eingefügt.
Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
§ 32 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Es werden folgende Nummern 1 bis 9 eingefügt:
„1. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 131 StGB unzulässig sind,
Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 184 StGB unzulässig sind,
Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
Sendungen entgegen § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 verbreitet, in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1 ohne daß die nach Landesrecht zuständige Stelle dies nach § 3 Abs. 5 gestattet hat,
Sendungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne vor der Ausstrahlung die Gründe, die zu einer von Absatz 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben, schriftlich niedergelegt zu haben oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Anforderung die Gründe nicht mitteilt, die zu einer von § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben,
Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach § 3 Abs. 2 Sendezeitbeschränkung unterliegen, entgegen § 3 Abs. 4 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt.“
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 und 6 bis 12 in Absatz 1 Satz 1 werden die neuen Nummern 10 bis 19; die bisherigen Nummern 1 und 5 entfallen. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, daß Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
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