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Die Vertragsländer erklären ihre Absicht, ein weitgehend einheitliches Sparkassenrecht gemeinsam zu erhalten und fortzuentwickeln.
Die Regelungen des Sparkassenstützungsfonds des Verbandes gelten auch für die Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe.
Ein Eintritt des Stützungsfonds wie bei Sparkassen mit einem unmittelbaren kommunalen Träger setzt voraus, dass die Sachsen-Finanzgruppe Aufgaben wahrnimmt, die der Ausübung von Kapitaleignerfunktionen bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gleichgesetzt werden können.
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