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Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
nachträgliche Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
die PÜZ-Stelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters stattgefunden hat.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.