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Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 8 folgender § 8 a eingefügt: „§ 8 a Jugendschutzbeauftragter“
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Gründe, die zu einer entsprechenden Bewertung geführt haben, sind vor Ausstrahlung schriftlich niederzulegen und auf Anforderung dem zuständigen Organ zu übermitteln.“
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wie folgt gefaßt: „Das ZDF kann jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gestatten und von den Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 abweichen; dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt.“
Angefügt wird folgender Absatz 6: „(6) Das ZDF setzt sich mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und mit den Landesmedienanstalten beim Erlaß der Richtlinien nach Absatz 5 ins Benehmen. Es stellt zusammen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und den Landesmedienanstalten einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien sicher.“
Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: „§ 8 a Jugendschutzbeauftragter Das ZDF beruft einen Beauftragten für den Jugendschutz. Der Beauftragte für den Jugendschutz muß die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, den Intendanten oder die sonstigen Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Er ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen. Der Beauftragte für den Jugendschutz tritt mit dem Beauftragten für den Jugendschutz der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und der Veranstalter bundesweit zugelassener Fernsehprogramme in einen regelmäßigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.“
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