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§ 38 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird aufgehoben.
Absatz 4 wird aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
§ 3 wird aufgehoben.
Die Absätze 1 bis 6 und 8 werden aufgehoben.
Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.