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Das Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung ( -->SAKDG -->) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65), wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „der Jahresrechnung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses“ ersetzt.
§ 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „der Jahresrechnung“ werden durch die Wörter „des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„§ 131 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“
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