Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beirat hat die Aufgabe, die Naturschutzbehörde bei grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, wissenschaftlich und fachlich zu beraten. Grundsätzliche und wesentliche Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 2 SächsNatSchG sind insbesondere
Planungen nach den §§ 5 und 6 SächsNatSchG,
die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,
Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.