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Zur Beratung der obersten Naturschutzbehörde über grundsätzliche Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Nationalparkregion wird ein Sachverständigenrat gebildet. Die Berufung der Mitglieder und die Geschäftsführung liegen bei der obersten Naturschutzbehörde.
Zur Unterstützung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Nationalparkrat gebildet. Der Nationalparkrat wirkt insbesondere mit bei
der Erarbeitung und Umsetzung von Planungen und Konzeptionen des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz und
der Auswahl der jährlichen Maßnahmen des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz zur Entwicklung der Nationalparkregion.
Der Nationalparkrat kann weitere Planungen und Maßnahmen in der Nationalparkregion anregen, Empfehlungen zur schutzzweckgerechten Entwicklung des Gebietes aussprechen sowie sich über fachliche Stellungnahmen des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz unterrichten lassen und dazu Stellung nehmen.
Dem Nationalparkrat gemäß Absatz 2 gehören je ein Vertreter des Landkreises Sächsische Schweiz und der in der Nationalparkregion gelegenen Städte und Gemeinden an, soweit sie auf eine Mitarbeit im Nationalparkrat nicht verzichten. Der Nationalparkrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufnahme weiterer Mitglieder vorsehen kann. Die Geschäftsführung des Nationalparkrates kann dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz übertragen werden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutz- und Forstbehörde.
Zur Abstimmung von Angelegenheiten, welche die Planungen nach § 14 Abs. 4 sowie deren Umsetzung betreffen, wird eine ständige Arbeitsgruppe gebildet. Der Arbeitsgruppe gehören je ein von der jeweiligen Interessengruppe legitimierter Vertreter der in der Nationalparkregion gelegenen Städte und Gemeinden, des Staatsbetriebes Sachsenforst und der Naturschutzfachbehörde sowie der vor Ort aktiven Wander- und Bergsportverbände, der anerkannten Naturschutzverbände und der Tourismusvereine an. Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufnahme weiterer Mitglieder vorsehen kann. Die Geschäfts- ordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutz- und Forstbehörde.
Für Nationalparke, einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen…
§ 15 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften…
Das Nationalparkamt richtet einen Nationalparkbeirat ein und beruft dessen Mitglieder. Der Beirat wirkt unterstützend und beratend im Sinne des Zwecks des…
Der Beirat hat die Aufgabe, die Naturschutzbehörde bei grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und…
Die kommunale Nationalparkversammlung wird vom Nationalparkamt frühzeitig über die Vorbereitung des Nationalparkplans und des Wegeplans informiert und zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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