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Die Zahl der Mitglieder des Beirates soll bei den unteren und den oberen Naturschutzbehörden in der Regel nicht mehr als 15, bei der obersten Naturschutzbehörde nicht mehr als 20 betragen.
In den Beirat bei den unteren und den oberen Naturschutzbehörden sollen berufen werden:
vier Mitglieder, die Kenntnisse in einer für Fragen der Ökologie bedeutsamen Grundlagendisziplin (beispielsweise der Biologie, der Landschaftsökologie, der Landschaftspflege, der Geographie, der Geologie oder der Hydrologie) besitzen;
jeweils ein Vertreter der von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Naturschutzvereine,
ein Vertreter der im Bereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände.
Die Berufung weiterer Mitglieder ist möglich.
In den Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde (Landesnaturschutzbeirat) sollen über die in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Mitglieder hinaus berufen werden:
drei Mitglieder des Landtages,
jeweils ein Mitglied des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sowie des Landkreistages.
Im Landesnaturschutzbeirat sollen unter den nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu berufenden Mitgliedern zwei Vertreter der Universitäten und Hochschulen sein.
Der Beirat kann Fachausschüsse bilden und im Einzelfall die Zuziehung von Sachverständigen beantragen.
An den Sitzungen der Beiräte nehmen teil:
bei der obersten Naturschutzbehörde ein Vertreter des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie;
bei den oberen Naturschutzbehörden jeweils ein Vertreter der Regionalen Planungsverbände und die Bezirksnaturschutzbeauftragten;
bei den unteren Naturschutzbehörden ein Vertreter der Landesdirektion, des Regionalen Planungsverbandes und die Kreisnaturschutzbeauftragen.
Vertreter anderer Behörden und Stellen können im Einzelfall hinzugezogen werden.
Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder, ihre Berufung und Abberufung, die Zusammensetzung der Beiräte sowie den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder…
ein Mitglied die Umwelt- und Naturschutzverbände,
Zur Beratung der obersten Naturschutzbehörde über grundsätzliche Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Nationalparkregion wird ein…
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. jeweils ein Vertreter der von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Naturschutzverbände und der im…
aaa) Der Klammerzusatz „(Landesbeirat)“ wird durch den Klammerzusatz „(Landesnaturschutzbeirat)“ ersetzt. bbb) Nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe „Satz…
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