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§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten vom 27. November 1992 (SächsGVBl. S. 610), die durch Verordnung vom 6. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „§ 1059a“ wird die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
Die Angabe „50 bis 750 DM“ wird durch die Angabe „25 bis 385 EUR“ ersetzt.
In Nummer 2.1 wird die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „409 EUR“ ersetzt.
In Nummer 2.2 wird die Angabe „1 DM“ durch die Angabe „0,50 EUR“ und die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt.
In Nummer 3.1 wird die Angabe „15 bis 500 DM“ durch die Angabe „10 bis 255 EUR“ ersetzt.
In Nummer 3.2 wird die Angabe „15 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt.
In Nummer 3.3 wird die Angabe „15 bis 500 DM“ durch die Angabe „10 bis 255 EUR“ ersetzt.
In Nummer 3.4 wird die Angabe „15 bis 100 DM“ durch die Angabe „10 bis 50 EUR“ ersetzt.
In Nummer 4 wird die Angabe „50 bis 300 DM“ durch die Angabe „25 bis 155 EUR“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.