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§ 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Prüfungen nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz (Berufsvormünderprüfungsverordnung – BVormPrüfVO) vom 2. September 1999 (SächsGVBl. S. 514) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „100 EUR“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „200 EUR“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „550 DM“ durch die Angabe „275 EUR“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „50 DM bis 600 DM“ durch die Angabe „25 EUR bis 300 EUR“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.