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Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch § 73 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 492), wird wie folgt geändert:
In § 54 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
In § 55 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
In § 71 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 EUR“ und die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
In § 75 Abs. 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
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