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Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige Behörde für die Ausführung der §§ 31 Abs. 2 Satz 2 , 79 Abs. 3 Satz 1 und 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG; ferner für die Ausführung des § 52 Abs. 2a bis 2c BBergG einschließlich der Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG für Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke, soweit sie nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.
Das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz* (Oberbergamt) ist zuständige Behörde für die Ausführung der §§ 10 bis 23, 26 bis 29, 33, 35 bis 37, 40 bis 43, 45, 47, 64, 69 Abs. 3, § 70 für den in § 64 Abs. 1 genannten Personenkreis, §§ 75, 77 bis 106, 109, 125, 149, 152 bis 154, 156, 160 bis 162 und § 164 BBergG, ferner für die Ausführung des § 52 Abs. 2a bis 2c BBergG einschließlich der Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG für Vorhaben, die nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ausgenommen Vorhaben, die von Absatz 1 erfasst werden. Die Vorschriften der Absätze 1 und 3 bleiben unberührt.
Das Bergamt ist zuständige Behörde für die Ausführung der §§ 39 Abs. 3, 50 bis 57, ausgenommen Vorhaben, die von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden, §§ 60, 63, 69 Abs. 1 und 2, § 70 mit Ausnahme des in § 64 Abs. 1 genannten Personenkreises, §§ 71 bis 74, 81 Abs. 3 Nr. 1, § 102 Abs. 1 Satz 2 und § 169 BBergG.
Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Zuständigkeiten gelten auch für die Ausführung der §§ 126 bis 131 BBergG; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 BBergG ist das Bergamt.