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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen (Pflegeheimverordnung – PflhVO ) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 361), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:
In § 7 Satz 1 wird die Angabe „12 DM“ durch die Angabe „6,14 EUR“ ersetzt.
In § 7 Satz 3 wird die Angabe „12 DM“ durch die Angabe „6,14 EUR“ ersetzt.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „2,40 DM“ durch die Angabe „1,23 EUR“ und die Angabe „1,65 DM“ durch die Angabe „0,84 EUR“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „13 500 DM“ durch die Angabe „6 902 EUR“, die Angabe „6 750 DM“ durch die Angabe „3 451 EUR“, die Angabe „150 000 DM“ durch die Angabe „76 694 EUR“ sowie die Angabe „75 000 DM“ durch die Angabe „38 347 EUR“ ersetzt.
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