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In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach § 10 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegediensten (PflegedienstVO) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 364) wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
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