§ 3 Abs. 2 Nr. 5 EMVO SNElternmitwirkungsverordnung
die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, deren allgemeine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die beim Schulträger für die…
§ 22 Abs. 2 EMVO SNElternmitwirkungsverordnung
Im sorbischen Siedlungsgebiet wählen die Vorsitzenden der Elternräte der Schulen die Vertreterin oder den Vertreter der Schulen und deren oder dessen…
§ 2 Abs. 2 SN-3034Landesbildungsratsverordnung
Die Elternvertreter müssen im Zeitpunkt der Berufung in den Landesbildungsrat zum Elternrat in der Schulart wählbar sein, für die ihre Berufung erfolgt.
§ 13 Nr. 1 EMVO SNElternmitwirkungsverordnung
das Verfahren bei der Wahl der oder des Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters, der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und…
§ 27 Abs. 2 EMVO SNElternmitwirkungsverordnung
Für die Wahl der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gelten § 6 Absatz 1 sowie die §§ 4 und 7 entsprechend.