§ 5 Abs. 2 SMVO SNSchülermitwirkungsverordnung
Wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Zeitpunkt der Wahl die betreffende Klasse oder Jahrgangsstufe als Schüler besucht oder wer Mitglied des betreffenden…
§ 9 Abs. 2 SMVO SNSchülermitwirkungsverordnung
Darüber hinaus wählt der Kreisschülerrat aus seiner Mitte in dem Jahr, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesschülerrates abläuft, gemäß § 10 Absatz 1 die…
§ 10 Abs. 1 SMVO SNSchülermitwirkungsverordnung
Hinzu kommt ein Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet und dessen Stellvertreter, die von den Schülern aus ihrer Mitte gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2…
§ 43 Abs. 5 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternrat und der Schülerrat wählen jeweils ihre Vertreter und deren Stellvertreter.
§ 74 Abs. 3 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule; er kann Anträge an die Schulkonferenz richten. Mitglieder des Rates sind die Sprecherinnen und…