Gesetze
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Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Eine Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.
Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Schulkonferenz fort.
Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen oder deren Amt erloschen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter. Dies gilt auch dann, wenn…
Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. Scheidet…
Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher, deren Amtszeit abgelaufen oder deren Amt erloschen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl der…
Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und deren Stellvertreter…
Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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