§ 12 DtFrKultZusArbStiftG SLGesetz Nr. 1253 zur Errichtung einer „Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit“ Vom 8. November 1989
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
§ 14 Abs. 1 NRW-32571Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums.
§ 8 SächsKRGSächsisches Kulturraumgesetz
Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Soweit bei Rechtsaufsichtsmaßnahmen die Rechtsverhältnisse von Körperschaften des…
§ 14 SächsGedenkStGSächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern.
Art. 4 SN-5360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der für die Angelegenheiten der Sorben zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Sachsen (Aufsichtsbehörde).…