§ 16 SächsGedenkStGSächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen, sofern Rechte Dritter…
§ 12 Abs. 1 KultStiftErAbk SLAbkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder Vom 4. Juni 1987[1]
Die Kulturstiftung soll vom Stiftungsrat aufgehoben werden, wenn mindestens sechs Länder das Abkommen über die Errichtung der Kulturstiftung gekündigt haben,…
§ 16 SSKGGesetz Nr. 1803 über die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz (SSKG) Vom 24. April 2013
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz an das Land Saarland, das es…
§ 13 Abs. 2 SN-4870Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.