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Das Sächsische Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453) wird wie folgt geändert: Landesstatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren vorgenommen werden.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§ 13 Erhebungsvordrucke“ die Angabe „§ 13a Computergestützte Erhebungsverfahren“ eingefügt.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Computergestützte Erhebungsverfahren
Werden Landesstatistiken computergestützt durchgeführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.“
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