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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das kommunale Prüfungswesen (Kommunalprüfungsordnung – KomPrO) vom 14. August 1995 (SächsGVBl. S. 290), geändert durch Verordnung vom 13. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 65), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „2,5 Millionen Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „1 250 000 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „750 000 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „375 000 EUR“ ersetzt.
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