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In § 19 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die durch § 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 492) geändert worden ist, wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „1 000 000 DM“ wird durch die Angabe „500 000 EUR“ ersetzt.
In § 17 Abs. 4 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
In § 61 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), das zuletzt…
In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190) wird die Angabe „1 000 000 DM“ durch die Angabe „511 291,88 EUR“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.