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§ 59 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), geändert durch Gesetz vom 29. März 1996 (SächsGVBl. S. 122), wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: „3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach den Worten „Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch“ werden die Worte „Gemeinden, die dies bis zum 31. März 1997 geworden sind, sowie“ eingefügt.
Die Zahl „10 000“ wird durch die Zahl „20 000“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „8 000“ wird durch die Zahl „15 000“ ersetzt.
Die Zahl „10 000“ wird durch die Zahl „20 000“ ersetzt.
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