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In § 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO ) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414), wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Landratsämter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.“
Die Landratsämter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Landrat“ die Wörter „oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Abs. 3“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die…
Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773),…
„(9) § 30 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.