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Dieses Gesetz tritt am 1. April 1997 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
Für diejenigen Gemeinden, die am 1. April 1997 bereits zu Großen Kreisstädten erklärt sind, geht die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörde am 1. Januar 1998 vom Regierungspräsidium auf das Landratsamt über.
Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 31. Juli 1993 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 20. Februar 1997 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht
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