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Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Worte „den Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert: „(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für Horte die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen.“
Der bisherige Absatz 4 und 5 werden aufgehoben.
In § 64 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Horterzieher“ die Worte „bis zum 30. Juni 1993“ eingefügt.
§ 64 Abs. 4 Satz 3 wird gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.