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Das Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder und Jugendhilfe – und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII) vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 61) wird wie folgt geändert: Ist der Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales der Auffassung, daß ein Beschluß des Landesjugendhilfeausschusses das Wohl junger Menschen und ihrer Familien gefährdet, so kann er dem Beschluß spätestens am fünften Tage nach der Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses, die frühestens am fünften Tag und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, zu entscheiden. Bleibt der Landesjugendhilfeausschuß bei seinem Beschluß, hat die sachlich zuständige oberste Landesjugendbehörde über die Angelegenheit zu entscheiden.
In § 10 Abs. 1 wird die Jahreszahl „1993“ durch die Jahreszahl „1995“ ersetzt.
§ 14 erhält folgende Fassung:
Verletzt ein Beschluß des Landesjugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat der Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales den Beschluß zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Ausschuß mitzuteilen. Verbleibt der Landesjugendhilfeausschuß bei seinem Beschluß, hat die sachlich zuständige oberste Landesjugendbehörde über die Angelegenheit zu entscheiden.
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses und des Leiters der Verwaltung des Landesjugendamtes die Arbeit des Landesjugendamtes durch Satzung.“
§ 29 Abs. 2 wird aufgehoben. Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.