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Den kommunalen Anteilseignern des Sachsen-Finanzverbands steht nach dem Beschluss der Anteilseignerversammlung des Sachsen-Finanzverbands nach § 1 Abs. 1 das Recht zu, vor der Verschmelzung auf die Sachsen-Finanzgruppe aus dem Sachsen-Finanzverband auszuscheiden. Der ausscheidende Anteilseigner erhält die unmittelbare Trägerschaft an seiner früheren Sparkasse zurück. Voraussetzung für die Übertragung gemäß Satz 2 ist, dass der kommunale Anteilseigner durch Vereinbarung mit dem Sachsen-Finanzverband den Vertrag über ein längerfristiges nachrangiges Darlehen und den Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft sowie etwaige Ansprüche aus diesen Verträgen aufhebt. § 19 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband findet keine Anwendung. Der Anteilseigner hat die mit seinem Ausscheiden entstehenden öffentlichen Abgaben zu tragen.
Für den Fall des Ausscheidens eines kommunalen Anteilseigners nach Absatz 1 steht dem Freistaat Sachsen das Recht zu, die jeweiligen Anteile an der Sachsen LB im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband gegen eine angemessene Gegenleistung auf die jeweilige Sparkasse zurückzuübertragen. Für den Fall einer Nichteinigung binnen einer Frist von sechs Monaten ist vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Sachsen-Finanzverbands ein unabhängiger Sachverständiger als Schiedsgutachter zu benennen. Zeitgleich überträgt die Sparkasse die Anteile auf den Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen. Die Sparkasse und ihr kommunaler Träger werden wieder Mitglied im Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen.
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