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Der Sachsen-Finanzverband kann auf der Grundlage eines Beschlusses seiner Anteilseignerversammlung auf die Sachsen-Finanzgruppe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in der Anteilseignerversammlung des Sachsen-Finanzverbands.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
die Einzelheiten der Gründung der Sachsen-Finanzgruppe, vor allem deren Gründungszeitpunkt und die Einzelheiten der Verschmelzung, insbesondere die Trägerschaft, die Beteiligung am Stammkapital der Sachsen-Finanzgruppe und den Übergang des Vermögens des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe zu bestimmen;
den Verschmelzungszeitpunkt zu bestimmen, sobald die Verschmelzungsvereinbarungen abgeschlossen sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.