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Die Kreissparkasse Annaberg, die Kreissparkasse Aue-Schwarzenberg, die Stadtsparkasse Dresden, die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, die Kreissparkasse Mittweida und die Sparkasse Westlausitz sind als frühere vom Sachsen-Finanzverband getragene Sparkassen dazu verpflichtet, bis zum 30. September 2003 von der Befugnis des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852, 1864) in der jeweils geltenden Fassung, ein Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse zu kündigen, keinen Gebrauch zu machen. Entsprechendes gilt für die Sparkasse Freital-Pirna mit der Maßgabe, dass die Schutzfrist bis zum 31. Dezember 2003 gilt.
Kündigungen, die der Verpflichtung des Arbeitgebers aus Absatz 1 widersprechen, gelten als sozial ungerechtfertigt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor eine vergleichbare Beschäftigung angeboten und der Personalrat oder eine andere nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), geändert durch Gesetz vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber beiden Parteien des Arbeitsverhältnisses dieses Angebot schriftlich als sozial angemessen bezeichnet hatte. Durch Satz 1 wird ein unmittelbarer Anspruch für jeden Arbeitnehmer der jeweiligen Sparkasse begründet. Im Übrigen ist das Kündigungsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Andere Rechte des Arbeitnehmers gegenüber einer aus betrieblichen Erfordernissen begründeten Kündigung bleiben unberührt.
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