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Der Sachsen-Finanzverband kann auf der Grundlage eines Beschlusses seiner Anteilseignerversammlung auf die Sachsen-Finanzgruppe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in der Anteilseignerversammlung des Sachsen-Finanzverbands.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
die Einzelheiten der Gründung der Sachsen-Finanzgruppe, vor allem deren Gründungszeitpunkt und die Einzelheiten der Verschmelzung, insbesondere die Trägerschaft, die Beteiligung am Stammkapital der Sachsen-Finanzgruppe und den Übergang des Vermögens des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe zu bestimmen;
den Verschmelzungszeitpunkt zu bestimmen, sobald die Verschmelzungsvereinbarungen abgeschlossen sind.
Der Sachsen-Finanzverband ist mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung aufgelöst.
Das Staatsministerium der Finanzen ernennt für die Gründung der Sachsen-Finanzgruppe bis zu zwei Gründungsvertreter. Sie haben die Befugnis, die für die Gründung der Sachsen-Finanzgruppe und die für die Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe notwendigen Geschäfte abzuschließen sowie die Aufgaben des Vorstands bis zu seiner Bestellung durch die Anteilseignerversammlung wahrzunehmen. Den Gründungsvertretern obliegt insbesondere der Abschluss der Verschmelzungsvereinbarungen, der Verträge über die Übertragung der kommunalen Trägerschaft an Sparkassen oder von Anteilen an der Sachsen LB und sonstiger Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung der Trägerschaft und von Anteilen an der Sachsen LB auf die Sachsen-Finanzgruppe in deren Namen abzuschließen sind. Artikel 1 § 56 Abs. 2 Nr. 13 findet keine Anwendung.
Die Gründungsvertreter berufen nach Vollzug der genannten Verträge unverzüglich die konstituierende Anteilseignerversammlung ein, die insbesondere über die Satzung beschließt. In der konstituierenden Anteilseignerversammlung sind die öffentlich-rechtlichen Körperschaften vertreten, die im Zeitpunkt der Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe Anteilseigner des Sachsen-Finanzverbands gewesen sind und nach Maßgabe des Artikel 1 §§ 61 bis 64 Übertragungen auf die Sachsen-Finanzgruppe vollzogen haben. Die Gründungsvertreter sind der Anteilseignerversammlung gegenüber berichtspflichtig. Mit der Bestellung des Vorstands durch die Anteilseignerversammlung erlöschen die Befugnisse der Gründungsvertreter. Die Anteilseignerversammlung entscheidet über die Entlastung der Gründungsvertreter.
Den kommunalen Anteilseignern des Sachsen-Finanzverbands steht nach dem Beschluss der Anteilseignerversammlung des Sachsen-Finanzverbands nach § 1 Abs. 1 das Recht zu, vor der Verschmelzung auf die Sachsen-Finanzgruppe aus dem Sachsen-Finanzverband auszuscheiden. Der ausscheidende Anteilseigner erhält die unmittelbare Trägerschaft an seiner früheren Sparkasse zurück. Voraussetzung für die Übertragung gemäß Satz 2 ist, dass der kommunale Anteilseigner durch Vereinbarung mit dem Sachsen-Finanzverband den Vertrag über ein längerfristiges nachrangiges Darlehen und den Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft sowie etwaige Ansprüche aus diesen Verträgen aufhebt. § 19 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband findet keine Anwendung. Der Anteilseigner hat die mit seinem Ausscheiden entstehenden öffentlichen Abgaben zu tragen.
Für den Fall des Ausscheidens eines kommunalen Anteilseigners nach Absatz 1 steht dem Freistaat Sachsen das Recht zu, die jeweiligen Anteile an der Sachsen LB im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband gegen eine angemessene Gegenleistung auf die jeweilige Sparkasse zurückzuübertragen. Für den Fall einer Nichteinigung binnen einer Frist von sechs Monaten ist vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Sachsen-Finanzverbands ein unabhängiger Sachverständiger als Schiedsgutachter zu benennen. Zeitgleich überträgt die Sparkasse die Anteile auf den Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen. Die Sparkasse und ihr kommunaler Träger werden wieder Mitglied im Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen.
die Einzelheiten der Gründung der Sachsen-Finanzgruppe, vor allem deren Gründungszeitpunkt und die Einzelheiten der Verschmelzung, insbesondere die…
Der Sachsen-Finanzverband ist mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung aufgelöst.
Das Staatsministerium der Finanzen ernennt für die Gründung der Sachsen-Finanzgruppe bis zu zwei Gründungsvertreter. Sie haben die Befugnis, die für die…
Die Finanzgruppe ist mit dem Wirksamwerden des Austritts des letzten Anteilseigners aufgelöst.
Im Falle der Auflösung der Finanzgruppe leitet der Vorstand der Finanzgruppe zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren ein.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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