§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SächsSpAEGSächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz
die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte als untere Eingliederungsbehörden.
Art. 49 Nr. 1 SächsStOGSächsisches Standortegesetz
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektion Sachsen als mittlere Eingliederungsbehörde und“.
§ 17 Abs. 3 SächsAGSGBSächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Kreisfreien Städten und Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe und als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Wege einer…
§ 4 Abs. 3 SächsSpAEGSächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz
Die unteren Eingliederungsbehörden wirken im Benehmen mit anderen Trägern von Eingliederungsmaßnahmen und -hilfen auf eine zügige endgültige Eingliederung hin.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SächsIntGSächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Integrationsbehörden.