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Für die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.
In § 2 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In den §§ 2 und 3 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen…
Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Änderung von Familiennamen und Vornamen und die Veranlassung der Registrierung der Namensänderung und der…
Zuständig für die Feststellung von Familiennamen ist das Ministerium für Inneres und Sport.
auf Feststellung von Familiennamen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.