FamNamGZustG SL 2004 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 FamNamGZustG SL 2004Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Art. 15 des Gesetzes Nr. 1546) Vom 31. März 2004§ 2 § 1 FamNamGZustG SL 2004Für die Entgegennahme und Weitergabe der Anträge sind die Gemeinden zuständig.1.auf Änderung von Familiennamen und Vornamen und2.auf Feststellung von Familiennamen§ 2